Erblasser und Erben
Mit dem Tod eines Familienangehörigen, auch Erblasser genannt, geht dessen Vermögen als Ganzes auf den oder die jeweiligen Erben über. Diese werden damit von Rechts wegen Eigentümer des gesamten Vermögens – aber auch von Forderungen, Schulden und Verpflichtungen des Erblassers.
Wer erbt, hängt dabei ganz alleine von der Entscheidung des Erblassers ab. Mit seinem Testament oder einem Erbvertrag stellt er sicher, dass sein Nachlass allein dem eingesetzten Erben zufällt. Sollte im Erbfall keine persönliche Verfügung vorliegen, tritt automatisch die gesetzliche Erbfolge in Kraft.
Gesetzliche Erbfolge
Die gesetzliche Erbfolge ist in Ordnungen eingeteilt:
- Erben 1. Ordnung: Kinder des Erblassers.
- Erben 2. Ordnung: Eltern und Geschwister des Erblassers.
Wenn die Kinder des Erblassers erben, dann sind die Geschwister und Eltern des Erblassers grundsätzlich vom Erbe ausgeschlossen.
Das Erbteil des lebenden Ehepartners richtet sich nach zwei Voraussetzungen:
- nach der Art des Güterstandes
- und danach, welche Verwandten neben ihm ein gesetzliches Erbrecht geltend machen können
Fallbeispiel: Die Eheleute S. haben zwei Kinder. Herr S. verstirbt. Zum Zeitpunkt des Todes bestand der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. In diesem Fall erbt Frau S. die Hälfte und die Kinder je ein Viertel.